Seit dem 25. Mai 2018 sollten Unternehmen in der EU einen Datenschutzbeauftragten benennen. Für Personal Trainer, Übungsleiter, Fitnessstudios, Tanzstudios, Kampfsportstudios, EMS Studios, Sportvereine, Ernähungberater und so weiter ist das aufgrund der Verarbeitung von Gesundheitsdaten, schon ab nur einer Person im Unternehmen zu empfehlen.
Das Unternehmen beschäftigt mindestens 9 Mitarbeiter, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten. Dabei ist es irrelevant, ob es sich dabei um Festangestellte, freie Mitarbeiter oder Aushilfen handelt. Sofern diese Arbeiten am Computer verrichtet werden, ist von einer automatisierten Verarbeitung der Daten auszugehen. Die rechtliche Grundlage bildet § 4f Abs. 1 Satz 3 BDSG.
Das Unternehmen übermittelt, erhebt oder verarbeitet personenbezogene Daten geschäftsmäßig. Beispiele für solche Unternehmen sind Auskunfteien, Adressverlage oder Marktforschungsunternehmen. Die Anzahl der Beschäftigen spielt dann keine Rolle. Rechtsgrundlage: § 4f Abs. 1 Satz 5 BDSG.
Das Unternehmen uns dessen Mitarbeiter verarbeiten besonders sensible Daten und Informationen.. Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten besteht eine grundsätzliche Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Rechtsgrundlage ist § 4f Abs. 1 Satz 5 BDSG, gilt beispielsweise für Bonitäts- oder Gesundheitsdaten.
Die Datenschutzbeauftragung können wir gerne zusätzlich zur Übungsleiter-Subbeauftragung im Rehasport, oder komplett unabhängig davon übernehmen.
Wenn du im gemeinnützigen Subauftrag Übungen für unsere Rehasportler anleitest, stellst du uns für deine gemeldete Übungsleiter-Tätigkeit, 3% weniger in Rechnung.
Wenn du unsere Rehasportler nicht trainierst oder sogar aus einer anderen Branche stammst, berechnen wir monatlich 10,00€ (zzgl. MwSt.) je Berufsgenossenschaft gemeldetem Mitarbeiter, Inhaber und Gesellschafter.